Die VHV Unfallversicherung im Tarif Exklusiv bietet mit der optionalen Krebs-Soforthilfe eine Einmalzahlung von 5.000 Euro bei bestimmten schweren Krebsdiagnosen sowie zusätzlich bis zu 10.000 Euro für kosmetische Operationen nach einer Brustkrebserkrankung. Welche Krebsarten abgesichert sind und welche Voraussetzungen gelten, lesen Sie hier.
In der VHV Unfallversicherung Tarif Exklusiv gibt es optionale Zusatzleistungen für die Krebs-Soforthilfe – mit Leistung für kosmetische Operationen bei Brustkrebserkrankungen.
Soweit im Versicherungsschein vereinbart, gilt eine Krebs-Soforthilfe als versichert.
1. Art und Höhe der Leistung
Die Krebs-Soforthilfe wird in Höhe von 5.000 Euro fällig, wenn bei der versicherten Person eine der folgenden schweren Krebserkrankungen (bösartiger Tumor) diagnostiziert wird:
- Brustkrebs,
- Hodenkrebs,
- Gehirntumor,
- Gebärmutterhalskrebs,
- Eierstockkrebs,
- Prostatakrebs.
Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt.
Ein Attest über die Feststellung der Erkrankung mit Angabe der Diagnose ist vorzulegen.
Sollte die versicherte Person versterben, bevor der Anspruch auf die Krebs-Soforthilfe geltend gemacht wurde, besteht kein Anspruch auf die Auszahlung der Leistung.
2. Kosmetische Operation infolge Brustkrebs
a) Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person musste sich aufgrund einer während der Wirksamkeit des Vertrags erstmals diagnostizierten Brustkrebserkrankung einer Brustoperation mit mindestens einer Entfernung der kompletten Brustdrüse unterziehen.
Die krebsbedingte Brustoperation erfordert eine kosmetische oder plastische Brustoperation und/oder kosmetische Behandlungen beim Kosmetiker.
b) Art und Höhe der Leistung:
Wir leisten insgesamt bis 10.000 Euro Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare, sonstige Operationskosten und notwendige Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus, soweit diese durch die kosmetische oder plastische Brustoperation verursacht sind.
Soweit Kosten für kosmetische Behandlungen beim Kosmetiker entstehen, werden diese bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme für kosmetische Operationen bezahlt.
Die vorstehenden Leistungen werden nur dann erbracht, wenn ein Dritter nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, können die vereinbarten Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
c) Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Fälle, bei denen die Brustkrebserkrankung in den ersten zwölf Monaten nach Vertragsbeginn erstmals diagnostiziert wird,
- Tumore, die histologisch als Krebsvorstufen beschrieben werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn diese optionale Leistung im Versicherungsschein vereinbart ist, erhält die versicherte Person bei einer der genannten schweren Krebsdiagnosen eine einmalige Soforthilfe. Zusätzlich können nach einer Brustkrebs-Operation Kosten für eine kosmetische oder plastische Wiederherstellung erstattet werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die im Versicherungsschein vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Krebs-Soforthilfe?
Die Krebs-Soforthilfe wird in Höhe von 5.000 Euro fällig, wenn bei der versicherten Person eine der genannten schweren Krebserkrankungen diagnostiziert wird.
Welche Krebserkrankungen sind abgesichert?
Abgesichert sind Brustkrebs, Hodenkrebs, Gehirntumor, Gebärmutterhalskrebs, Eierstockkrebs und Prostatakrebs – jeweils als bösartiger Tumor.
Was wird bei einer kosmetischen Operation nach Brustkrebs geleistet?
Erstattet werden insgesamt bis 10.000 Euro für nachgewiesene Arzthonorare, sonstige Operationskosten sowie notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus, soweit sie durch die kosmetische oder plastische Brustoperation verursacht sind. Kosten für kosmetische Behandlungen beim Kosmetiker werden bis zur im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme bezahlt.
Gibt es eine Wartezeit für die Brustkrebs-Leistung?
Ja. Kein Versicherungsschutz besteht für Fälle, bei denen die Brustkrebserkrankung in den ersten zwölf Monaten nach Vertragsbeginn erstmals diagnostiziert wird, sowie für Tumore, die histologisch als Krebsvorstufen beschrieben werden.
Was ist bei einem Todesfall vor Geltendmachung des Anspruchs?
Sollte die versicherte Person versterben, bevor der Anspruch auf die Krebs-Soforthilfe geltend gemacht wurde, besteht kein Anspruch auf die Auszahlung der Leistung.