Wer in der VHV Unfallversicherung seine Obliegenheiten missachtet, riskiert den Versicherungsschutz: Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden. Doch es gibt Nachweismöglichkeiten, mit denen der Schutz erhalten bleibt.
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Textform bedeutet zum Beispiel:
- Telefax
- Brief
Wann der Versicherungsschutz bestehen bleibt:
- Sie weisen nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde.
- Sie weisen nach, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen Ihrer Versicherung beachten müssen. Halten Sie diese absichtlich nicht ein, kann der Schutz komplett wegfallen. Bei einem schweren Versehen kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Wichtig: Der Versicherer muss Sie vorher schriftlich auf diese Folgen hingewiesen haben. Können Sie belegen, dass Ihr Verhalten nicht schwerwiegend war oder keinen Einfluss auf den Schadenfall hatte, bleibt Ihr Schutz erhalten. Nur bei arglistiger Verletzung gilt dies nicht.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wenn Sie oder die versicherte Person eine Obliegenheit vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Unter welcher Voraussetzung greifen diese Rechtsfolgen?
Sie greifen nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotzdem bestehen?
Der Schutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Gelten diese Nachweismöglichkeiten auch bei Arglist?
Nein. Die Regelungen gelten für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.