Bei der VHV Unfallversicherung zählt es auch als Unfall, wenn eine versicherte Person unter Wasser unfreiwillig erstickt, ertrinkt oder einen tauchtypischen Gesundheitsschaden wie die Caissonkrankheit oder eine Trommelfellverletzung erleidet.
Als Unfall gilt, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig:
- erstickt, ertrinkt oder
- einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.
Beispiele: Caissonkrankheit, Trommelfellverletzungen
Was bedeutet das konkret?
Auch bestimmte Ereignisse unter Wasser können als Unfall anerkannt werden. Dazu gehören unfreiwilliges Ersticken oder Ertrinken sowie Gesundheitsschäden, die typischerweise beim Tauchen entstehen – etwa die Caissonkrankheit oder Verletzungen des Trommelfells. Diese Beschreibung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Zählt Ertrinken als Unfall unter Wasser?
Ja. Als Unfall gilt es, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig erstickt oder ertrinkt.
Was ist ein tauchtypischer Gesundheitsschaden?
Ein tauchtypischer Gesundheitsschaden ist zum Beispiel die Caissonkrankheit oder eine Trommelfellverletzung.
Muss das Ereignis unfreiwillig sein?
Ja. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig erstickt, ertrinkt oder einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.
Ist eine Trommelfellverletzung beim Tauchen mitversichert?
Eine Trommelfellverletzung wird als Beispiel für einen tauchtypischen Gesundheitsschaden unter Wasser genannt.