Bei der VHV Unfallversicherung gilt als Unfall auch, wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt, die sie bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erleidet. So bleibt der Schutz auch in Notsituationen erhalten.
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt, die sie bei (rechtmäßiger Verteidigung oder) der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erleidet.
Was bedeutet das konkret?
Wer sich einsetzt, um Menschen, Tiere oder Sachen zu retten, und dabei bewusst eigene Gesundheitsschäden in Kauf nimmt, ist ebenfalls abgesichert. Solche Verletzungen zählen als Unfall im Sinne des Versicherungsschutzes – auch dann, wenn sie bei rechtmäßiger Verteidigung entstehen.
Häufige Fragen
Gelten Verletzungen bei Rettungsmaßnahmen als Unfall?
Ja. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt, die sie bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erleidet.
Für wessen Rettung besteht der Schutz?
Der Schutz gilt bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen.
Sind auch Gesundheitsschäden bei rechtmäßiger Verteidigung abgedeckt?
Ja. Auch Gesundheitsschäden, die bei rechtmäßiger Verteidigung bewusst in Kauf genommen werden, gelten als Unfall.
Ist es entscheidend, dass der Schaden bewusst in Kauf genommen wurde?
Ja. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die Gesundheitsschäden bei der Rettungsbemühung oder Verteidigung bewusst in Kauf nimmt.