Ob Explosions-, Schall- oder Druckwellen wie ein Knalltrauma sowie mechanische, chemische oder elektrische Einwirkungen wie ein Stromschlag: Die VHV Unfallversicherung erklärt, wann eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch solche Ereignisse als Unfall gilt und damit versichert ist.
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet aufgrund von:
- Explosions-, Schall- oder sonstigen Druckwellen (z. B. Knalltrauma),
- mechanischer (z. B. Sturz), chemischer (z. B. Verätzung) oder elektrischer (z. B. Stromschlag) Einwirkung.
Was bedeutet das konkret?
Der Unfallbegriff umfasst nicht nur klassische Stürze. Auch eine Gesundheitsschädigung, die durch eine Explosion, eine Schall- oder Druckwelle oder durch chemische beziehungsweise elektrische Einwirkung entsteht, kann als Unfall zählen. Entscheidend ist, dass die Schädigung unfreiwillig eintritt.
Häufige Fragen
Gilt ein Knalltrauma als Unfall?
Ja. Eine Gesundheitsschädigung durch Explosions-, Schall- oder sonstige Druckwellen – zum Beispiel ein Knalltrauma – gilt als Unfall.
Ist ein Stromschlag versichert?
Ja. Eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch elektrische Einwirkung, etwa einen Stromschlag, gilt als Unfall.
Welche Einwirkungen zählen noch als Unfall?
Neben elektrischer Einwirkung zählen auch mechanische Einwirkung (z. B. Sturz) und chemische Einwirkung (z. B. Verätzung) dazu.
Muss die Gesundheitsschädigung unfreiwillig sein?
Ja. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die Gesundheitsschädigung unfreiwillig erleidet.