Bei der VHV Unfallversicherung erfahren Sie, wann die Leistungen fällig werden: von der Erklärung über die Leistungspflicht innerhalb eines Monats – bei Invalidität drei Monate – über die Auszahlung binnen zwei Wochen bis hin zu Vorschüssen und der jährlichen Neubemessung des Invaliditätsgrads.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
Dazu gilt Folgendes:
1. Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
2. Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
3. Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4. Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Sobald alle nötigen Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch und teilen Ihnen innerhalb einer festen Frist mit, ob und in welchem Umfang wir leisten. Steht die Zahlung fest, erfolgt sie zeitnah. Ist die endgültige Höhe – etwa bei Invalidität – noch offen, können auf Wunsch Vorschüsse gezahlt werden. Später kann der Invaliditätsgrad unter bestimmten Voraussetzungen erneut ärztlich überprüft werden. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Wie schnell erklärt die VHV, ob sie leistet?
Wir erklären innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Wann beginnen die Fristen?
Die Fristen beginnen, sobald uns der Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen zugeht. Bei der Invaliditätsleistung ist zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens erforderlich, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Wann wird die anerkannte Leistung ausgezahlt?
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Gibt es Vorschüsse, wenn die Höhe noch nicht feststeht?
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Kann der Invaliditätsgrad später neu bemessen werden?
Ja. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen – längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis zu fünf Jahren. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als bereits gezahlt, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.