Die VHV Unfallversicherung bietet den vereinbarten Versicherungsschutz weltweit und rund um die Uhr, sobald ein Unfall vorliegt – also ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis, das unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt. Ergänzend sind unter anderem tauchtypische Schäden, der Ertrinkungstod sowie Erfrierungen abgesichert.
1. Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags:
- weltweit und
- rund um die Uhr.
2. Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen bewusst in Kauf nimmt, gelten als unfreiwillig erlitten.
Ergänzend besteht auch Versicherungsschutz für:
- tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen,
- den Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser,
- Gesundheitsschäden durch unfreiwillig erlittenen Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug,
- Gesundheitsschäden durch Erfrierungen, auch ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift überall auf der Welt und zu jeder Tages- und Nachtzeit, solange der Vertrag wirksam ist. Als Unfall gilt dabei ein unerwartetes Ereignis von außen, durch das die versicherte Person ungewollt eine Verletzung erleidet. Neben klassischen Unfällen sind auch einige besondere Fälle wie Tauch- und Erfrierungsschäden ausdrücklich mit abgesichert. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wo und wann gilt die VHV Unfallversicherung?
Der Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr.
Was gilt als Unfall?
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Gelten Gesundheitsschäden bei einer Rettung als unfreiwillig?
Ja. Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen bewusst in Kauf nimmt, gelten als unfreiwillig erlitten.
Sind Tauchschäden mitversichert?
Ja. Ergänzend besteht Versicherungsschutz für tauchtypische Gesundheitsschäden wie Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen sowie für den Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser.
Sind Erfrierungen abgesichert?
Ja. Gesundheitsschäden durch Erfrierungen sind versichert, auch ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.