Bei der VHV Unfallversicherung steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu – selbst bei einer Fremdversicherung, wenn der Unfall einer anderen versicherten Person zustößt. Auch die Übertragung von Ansprüchen sowie die Rolle von Rechtsnachfolgern sind klar geregelt.
Die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander sind folgendermaßen geregelt:
1. Fremdversicherung
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
3. Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sind Sie diejenige Person, die die Rechte aus dem Vertrag ausüben und Leistungen entgegennehmen kann. Auch wenn eine andere Person versichert ist und dieser ein Unfall zustößt, wird die Leistung an Sie ausgezahlt. Sie tragen dabei gemeinsam mit der versicherten Person die Verantwortung für die vertraglichen Pflichten. Ihre Ansprüche lassen sich vor der Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers auf andere übertragen oder verpfänden.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu – auch bei einer Fremdversicherung.
An wen wird die Leistung ausgezahlt, wenn der Unfall einer anderen Person zustößt?
Die Leistungen werden auch dann an Sie ausgezahlt, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Kann ich meine Ansprüche aus dem Vertrag übertragen oder verpfänden?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
Gelten die Bestimmungen auch für Rechtsnachfolger?
Ja, alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.