Bei der VHV Tierhaftpflicht müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen und an die zuständige Stelle gerichtet werden. Erfahren Sie, welche Folgen es hat, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt wird und was bei der Verlegung einer gewerblichen Niederlassung gilt.
1. Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Punkt 2. entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer bei der Tierhaftpflicht seinen Namen oder seine Anschrift ändert oder Erklärungen zum Vertrag abgeben möchte, teilt dies dem Versicherer in Textform mit – etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Sinnvoll ist es, solche Mitteilungen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle zu richten. Bleibt eine Anschriften- oder Namensänderung unangezeigt, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn eine gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich eine Änderung mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Ausnahmen gelten, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen muss ich meine Erklärung richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen.
Gilt das auch bei einer nicht angezeigten Namensänderung?
Ja. Die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Verlegung meiner gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend Anwendung.