Die VHV Tierhaftpflicht ersetzt Sachschäden durch Tiere auf Wunsch zum Neuwert – begrenzt auf 3.000 EUR je Versicherungsfall und Jahr. Der beschädigte Gegenstand darf nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein, sonst gilt nur der Zeitwert. Bestimmte Geräte sind ausgeschlossen.
In der VHV Tierhaftpflicht leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.
Die Höchstentschädigung ist auf 3.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht bei einer Neuwertentschädigung.
Voraussetzung Kaufdatum:
- Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein.
- Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
- Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager),
- Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),
- Film- und Fotoapparaten,
- tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
- Brillen jeder Art.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht Ihr Tier einen Sachschaden, kann der Versicherer den beschädigten Gegenstand zum Neuwert ersetzen, statt nur den durch Alter geminderten Zeitwert. Dabei gilt eine Obergrenze pro Versicherungsfall und Jahr, und der Gegenstand muss noch relativ neu sein. Für einige elektronische Geräte und Brillen greift diese Neuwertregelung nicht.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Neuwertentschädigung maximal?
Die Höchstentschädigung ist auf 3.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Wie alt darf der beschädigte Gegenstand höchstens sein?
Der Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Gilt eine vereinbarte Selbstbeteiligung bei der Neuwertentschädigung?
Nein, eine vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht bei einer Neuwertentschädigung.
Welche Gegenstände sind von der Neuwertentschädigung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager), Computern jeder Art einschließlich tragbarer Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC), Film- und Fotoapparaten, tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte) sowie Brillen jeder Art.