Die VHV Tierhaftpflicht schützt Sie, wenn Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden – bei Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögensschäden. Erfahren Sie, was als Schadensereignis gilt und welche Ansprüche vom Schutz ausgenommen sind.
In der VHV Tierhaftpflicht besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Tierhaftpflicht springt ein, wenn während der Laufzeit ein Schadensereignis eintritt und ein Dritter Sie aufgrund gesetzlicher Regelungen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Abgedeckt sind dabei Personenschäden, Sachschäden und daraus folgende Vermögensschäden. Nicht erfasst sind hingegen Ansprüche, die sich rein aus einem Vertrag ergeben oder die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Schaden beim Dritten unmittelbar entstanden ist, nicht der Zeitpunkt der Verursachung.
Häufige Fragen
Welche Schäden deckt die VHV Tierhaftpflicht ab?
Versichert sind Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden, wegen derer der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadensereignis?
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung kommt es dabei nicht an.
Sind vertragliche Ansprüche mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung sowie für weitere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Was gilt für Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus?
Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.