Bei der VHV Tierhaftpflicht bleibt der Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers zunächst für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner sowie deren unverheiratete Kinder bestehen. Erfahren Sie, bis wann der Schutz fortbesteht und wie der überlebende Partner zum neuen Versicherungsnehmer wird.
Fortbestand des Versicherungsschutzes:
- Für den mitversicherten Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner und/oder deren unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft:
- Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Begriff des eingetragenen Lebenspartners:
- Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet der Vertrag nicht sofort. Der mitversicherte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie deren unverheiratete Kinder sind zunächst weiterhin geschützt. Zahlt der überlebende Partner den nächsten fälligen Beitrag, führt er den Vertrag als neuer Versicherungsnehmer fort.
Häufige Fragen
Endet der Versicherungsschutz sofort, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Nein. Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und deren unverheiratete Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wie wird der überlebende Partner zum Versicherungsnehmer?
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Wer gilt als eingetragener Lebenspartner?
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Sind auch die Kinder weiterhin geschützt?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht für die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.