In der Tierhaftpflicht der VHV sind auch Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert – wichtig ist, Änderungen und Risikoerhöhungen anzugeben, damit der Versicherungsschutz im Schadensfall erhalten bleibt. Erfahren Sie, welche Ausnahmen gelten und wann der Versicherer kündigen darf.
Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist ebenfalls versichert:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wächst oder erweitert sich das versicherte Risiko, ist die gesetzliche Haftpflicht grundsätzlich weiterhin mitversichert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte versicherungs- oder vorsorgepflichtige Risiken. Steigt das Risiko, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer festgelegten Frist kündigen – dieses Recht ist jedoch zeitlich begrenzt.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist auch aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos versichert.
Für welche Risiken gilt dieser Schutz nicht?
Er gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was passiert bei einer Risikoerhöhung durch neue Rechtsvorschriften?
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.