Mit der VHV Tierhaftpflicht sind Schäden durch Umwelteinwirkung abgesichert: Der Versicherungsschutz umfasst das Allgemeine Umweltrisiko, öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz sowie Schäden an eigenen und gemieteten Grundstücken – mit einer Versicherungssumme von 3 Mio. EUR je Versicherungsfall.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
1) Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn:
- sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
2) Ausland:
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
3) Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht Ihr Tier einen Schaden an der Umwelt – etwa durch das Ausbreiten von Stoffen in Boden, Luft oder Wasser –, kann der Versicherungsschutz einspringen. Abgedeckt sind auch gesetzlich vorgeschriebene Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz. Wer bewusst gegen Umweltschutzvorschriften verstößt oder für den Schaden bereits anderweitig versichert ist, kann sich hierauf jedoch nicht berufen.
Häufige Fragen
Was gilt als Schaden durch Umwelteinwirkung?
Ein Schaden liegt vor, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Sind auch Schäden im Ausland versichert?
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschutzdienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt sowie Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Was gilt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Als Umweltschaden im Sinne des USchadG gilt die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.