Bei der VHV Tierhaftpflicht gilt ein Abtretungsverbot: Der Freistellungsanspruch aus der Versicherung darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden – mit einer wichtigen Ausnahme für den geschädigten Dritten.
Regelung zum Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch, den Sie gegenüber Ihrer Tierhaftpflicht haben, lässt sich nicht einfach an eine andere Person weitergeben oder als Sicherheit hinterlegen, solange er noch nicht endgültig feststeht – dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme besteht, wenn der Anspruch direkt an die geschädigte Person übertragen wird: Das ist erlaubt.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Kann ich den Anspruch als Sicherheit verpfänden?
Eine Verpfändung des Freistellungsanspruchs vor seiner endgültigen Feststellung ist ohne Zustimmung des Versicherers nicht möglich.
Wessen Zustimmung ist für eine Abtretung erforderlich?
Für eine Abtretung oder Verpfändung vor der endgültigen Feststellung ist die Zustimmung des Versicherers erforderlich.