Die VHV Tierhalterhaftpflicht schützt Versicherungsnehmer vor Schäden durch den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger – etwa langsame Fahrzeuge, Stapler oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Erfahren Sie, welche Fahrzeuge abgedeckt sind und welche Pflichten für berechtigte Fahrer und Fahrerlaubnis gelten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
- a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn Sie mit bestimmten langsamen oder nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen und Anhängern einen Schaden verursachen. Wichtig ist dabei, dass nur berechtigte Personen das Fahrzeug nutzen und – sofern es auf öffentlichen Wegen bewegt wird – die nötige Fahrerlaubnis vorhanden ist. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann sich das auf den Versicherungsschutz auswirken.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Tierhalterhaftpflicht mitversichert?
Mitversichert sind nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger: Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen, Kraftfahrzeuge mit bis zu 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit bis zu 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige oder nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehrende Anhänger.
Wer gilt als berechtigter Fahrer?
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Wird eine Fahrerlaubnis benötigt?
Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf der Fahrer das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass nur ein Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzt.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.