Mit der VHV Tierhaftpflicht sind Mietsachschäden im Hotelzimmer, in der Ferienwohnung, im Ferienhaus, in Pensionen und Schiffskabinen abgesichert – ebenso Schäden an gemieteten Wohnräumen, an fremden beweglichen Sachen, an Immobilien und an Pferde- und Hundetransportanhängern. Erfahren Sie, welche Höchstersatzleistungen und Selbstbehalte gelten und welche Fälle ausgeschlossen sind.
Was sind Mietsachschäden?
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an:
- a) Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Die Höchstersatzleistung beträgt 1 Mio. EUR je Versicherungsfall.
- b) beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabinen. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
- c) fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
- d) Immobilien und Grundstücken (z. B. Stallungen, Reithallen und Weiden ...). Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
- e) Pferde- und Hundetransportanhängern (sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht). Die Höchstersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 250 EUR selbst zu tragen.
2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- d) Schäden infolge von Schimmelbildung,
- e) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen,
- f) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren,
- g) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigen Sie oder Ihr Tier während eines Aufenthalts etwas in einem gemieteten Hotelzimmer, einer Ferienwohnung, einem Ferienhaus, einer Pension oder Schiffskabine, kann die Tierhaftpflicht für solche Mietsachschäden einspringen. Auch Schäden an gemieteten Wohnräumen, an geliehenen oder gemieteten beweglichen Sachen, an Immobilien wie Stallungen sowie an Transportanhängern sind erfasst. Für die einzelnen Bereiche gelten unterschiedliche Höchstsummen und Selbstbehalte, und bestimmte Schäden – etwa durch Verschleiß oder an Wertsachen – sind ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind Schäden im Hotelzimmer oder in der Ferienwohnung versichert?
Ja. Versichert sind Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabinen bis zu einer Höchstersatzleistung von 10.000 EUR je Versicherungsfall. Der Selbstbehalt beträgt 150 EUR.
Wie hoch ist die Deckung für gemietete Wohnräume?
Für Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden beträgt die Höchstersatzleistung 1 Mio. EUR je Versicherungsfall.
Welchen Selbstbehalt muss ich bei Schäden an Transportanhängern tragen?
Bei Schäden an Pferde- und Hundetransportanhängern beträgt die Höchstersatzleistung 5.000 EUR je Versicherungsfall. Davon hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. Voraussetzung ist, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, Glasschäden (soweit gesondert versicherbar), Schäden durch Schimmelbildung, Schäden an beruflich oder gewerblich genutzten Sachen, an Schmuck- und Wertsachen sowie an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Sind Schäden an Schmuck- und Wertsachen mitversichert?
Nein. Schäden an Schmuck- und Wertsachen sowie der Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.