Bei der VHV Tierhaftpflicht sind neu entstehende Risiken durch die Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigepflichten innerhalb eines Monats gelten, wie hoch die pauschale Deckung von 10 Mio. EUR ausfällt und welche Risiken ausgenommen sind.
Für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) gilt Folgendes:
1. Sofortiger Versicherungsschutz für neue Risiken:
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
2. Begrenzung des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf den Betrag von 10 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
3. Ausnahmen von der Vorsorgeversicherung:
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
- d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass Risiken, die während der Vertragslaufzeit neu hinzukommen, im Rahmen des bestehenden Vertrags gleich abgesichert sind. Damit dieser Schutz erhalten bleibt, sollten neue Risiken nach Aufforderung fristgerecht gemeldet werden. Für bestimmte Risiken – etwa aus zulassungspflichtigen Fahrzeugen oder beruflichen Tätigkeiten – greift die Vorsorgeversicherung jedoch nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort versichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers ist jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des Risikos.
Wie hoch ist die Deckung für neue Risiken?
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung auf 10 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Welche Risiken sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgenommen sind unter anderem Risiken aus zulassungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus Bahnen, aus versicherungs- oder deckungsvorsorgepflichtigen Risiken (mit Ausnahme versicherungspflichtiger Hunde), aus Risiken unter einem Jahr Bestand sowie aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Kann der Versicherer für ein neues Risiko einen Beitrag verlangen?
Ja. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Beitragshöhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des Risikos.