Die VHV Privathaftpflicht sichert selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von 12.000 EUR ab – etwa Flohmarktverkauf, Nachhilfe, Handarbeiten oder den Vertrieb von Kosmetik und Bekleidung. Erfahren Sie, welche Nebenjobs geschützt sind und welche Ausschlüsse gelten.
Für nebenberufliche Tätigkeiten gilt Folgendes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Bei dieser selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um:
- Flohmarkt- und Basarverkauf,
- Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
- Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
- Annahme von Sammelbestellungen,
- Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
- die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
- den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
- die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, Fotograf oder Gärtner.
Bei diesen Tätigkeiten ist der Gebrauch von Luftfahrzeugen mitversichert.
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Sofern der Jahres-Gesamtumsatz den o.g. Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn:
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Was bedeutet das konkret?
Wer neben dem Hauptberuf selbstständig einen der genannten Nebenjobs ausübt, ist über die Privathaftpflicht mitversichert – solange der Jahresumsatz die genannte Grenze nicht überschreitet, keine Angestellten beschäftigt werden und keine andere Haftpflichtversicherung greift. Für bestimmte Schäden an fremden Sachen, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen, gelten allerdings Einschränkungen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Umsatz sind Nebenjobs mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Welche nebenberuflichen Tätigkeiten sind abgesichert?
Dazu zählen unter anderem Flohmarkt- und Basarverkauf, Änderungsschneiderei und Handarbeiten, Zustell- und Botendienste, die Annahme von Sammelbestellungen, Markt- und Meinungsforschung, Nachhilfe-, Musikunterricht und Fitnesskurse, der Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck oder Kunsthandwerk sowie die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, Fotograf oder Gärtner.
Was passiert, wenn der Umsatz die Grenze übersteigt?
Sofern der Jahres-Gesamtumsatz den genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Dürfen für den Nebenjob Angestellte beschäftigt werden?
Nein. Bei den versicherten selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Sind Schäden an fremden Sachen mitversichert?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese durch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen entstanden sind, die Sachen als Werkzeug oder Hilfsmittel benutzt wurden oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befanden. Bei nachweislich getroffenen Schutzvorkehrungen kann der letztgenannte Ausschluss entfallen.