Wer während der Laufzeit der VHV Unfallversicherung unverschuldet arbeitslos wird, kann seinen Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei stellen lassen – längstens für drei Jahre. Welche Bedingungen dafür gelten und was bei Wiederbeschäftigung passiert, erfahren Sie hier.
Wenn Sie während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos werden und
- das Versicherungsverhältnis zu Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens 6 Monaten bestand,
- Sie mindestens 12 Monate vollbeschäftigt waren,
- die Arbeitslosigkeit mindestens einen Monat andauert,
- bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind,
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben,
- sich aktiv um Arbeit bemühen und
- der Beitrag zu diesem Vertrag bis zur Arbeitslosigkeit gezahlt war,
wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit – längstens für 3 Jahre – beitragsfrei gestellt.
Sollten Sie erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz).
Arbeitsunfähigkeit stellt keine Arbeitslosigkeit im Sinne der vorstehenden Regelungen dar.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie unverschuldet Ihre Arbeit, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Unfallversicherung vorübergehend keine Beiträge mehr zahlen – der Versicherungsschutz bleibt aber bestehen. Diese Entlastung greift für die Zeit der Arbeitslosigkeit, ist jedoch zeitlich begrenzt. Nehmen Sie wieder eine Beschäftigung auf, zahlen Sie ab dann wieder Ihren Beitrag. Auch Selbstständige können unter bestimmten Umständen als arbeitslos gelten.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit?
Der Vertrag wird für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei gestellt, längstens jedoch für 3 Jahre.
Welche Voraussetzungen müssen für die Beitragsbefreiung erfüllt sein?
Das Versicherungsverhältnis muss zu Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens 6 Monaten bestehen, Sie müssen mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen sein, die Arbeitslosigkeit muss mindestens einen Monat andauern, Sie müssen bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sein, Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben, sich aktiv um Arbeit bemühen und der Beitrag muss bis zur Arbeitslosigkeit gezahlt sein.
Was passiert, wenn ich wieder eine Beschäftigung aufnehme?
Die Beitragsfreistellung entfällt mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Gilt die Regelung auch für Selbstständige?
Ja. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben, zum Beispiel durch Insolvenz.
Zählt Arbeitsunfähigkeit als Arbeitslosigkeit?
Nein. Arbeitsunfähigkeit stellt keine Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Regelungen dar.