Bei der VHV Unfallversicherung richten sich Einstufung und Beitragsberechnung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit – nicht nach dem erlernten Beruf. Erfahren Sie, welche Berufe zur Gefahrengruppe A oder B zählen, wie Mischtätigkeiten eingestuft werden und welche Tätigkeiten nicht versicherbar sind.
Für die Einstufung und die Berechnung der Versicherungsbeiträge ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bzw. Beschäftigung maßgeblich, nicht der erlernte Beruf.
Wir unterscheiden nach den folgenden Einstufungen:
1. Gefahrengruppe A:
- Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, Schüler, Studenten, Hausfrauen, Hausmänner, Arbeitssuchende, Rentner, Pensionäre
- kaufmännische/verwaltende Tätigkeiten im Innen- und Außendienst
- lehrende, planende, leitende und aufsichtsführende Tätigkeiten
- Tätigkeiten im Verkauf, in der Datenerfassung und Datenverarbeitung
- Tätigkeiten im Gesundheitswesen (humanitärer Bereich, außer Sanitäter)
- Tätigkeiten in der Schönheitspflege
- Tätigkeiten in der Steuerung von Anlagen und Maschinen (ausschließlich elektronisch)
- Beschäftigte oder Inhaber im Hotel- und Gaststättengewerbe (außer Köche)
- Fotografen, Künstler, Optiker, Reporter, Schneider, Uhrmacher
2. Gefahrengruppe B:
- Körperliche/handwerkliche Tätigkeit, wie Tätigkeit auf Baustellen, Gerüsten etc.
- Bedienen, Steuern, Einrichten und Warten von Maschinen und Anlagen
- Tätigkeit mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen
- Angehörige der Polizei, Bundesgrenzschutz, Steuer- und Zollfahndung
- Berufssoldaten, Berufskraftfahrer, Feuerwehrleute, Landwirte
- Tänzer, Tanz- und Sportlehrer
- Tätigkeiten in der Tierpflege, Tiergesundheit und Tierzucht
Sofern die versicherte Person eine berufliche Tätigkeit nach Gefahrengruppe „A“ und „B“ ausübt, erfolgt die Einstufung nach „B“.
3. Nicht versicherbare Berufe:
- Stuntmen,
- Sprengpersonal, Kampfmittelräumdienst, Munitionssucher,
Was bedeutet das konkret?
Ihr Beitrag hängt davon ab, was Sie im Alltag tatsächlich beruflich tun – nicht davon, welchen Beruf Sie ursprünglich erlernt haben. Überwiegend geistige, kaufmännische oder aufsichtsführende Tätigkeiten fallen in die günstigere Gefahrengruppe A. Körperlich oder handwerklich geprägte Tätigkeiten sowie bestimmte Einsatzberufe gehören zur Gefahrengruppe B. Üben Sie beides aus, gilt die Einstufung nach B. Einige besonders risikoreiche Tätigkeiten sind gar nicht versicherbar.
Häufige Fragen
Zählt für die Einstufung der erlernte oder der ausgeübte Beruf?
Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bzw. Beschäftigung, nicht der erlernte Beruf.
Welche Tätigkeiten gehören zur Gefahrengruppe A?
Dazu zählen unter anderem kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten, lehrende, planende, leitende und aufsichtsführende Tätigkeiten, Tätigkeiten im Verkauf und in der Datenverarbeitung sowie zum Beispiel Kinder bis 18 Jahre, Schüler, Studenten, Hausfrauen und Hausmänner, Arbeitssuchende, Rentner und Pensionäre.
Welche Tätigkeiten gehören zur Gefahrengruppe B?
Dazu zählen körperliche und handwerkliche Tätigkeiten wie auf Baustellen oder Gerüsten, das Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen, der Umgang mit gefährlichen Stoffen sowie etwa Angehörige der Polizei, Berufssoldaten, Berufskraftfahrer, Feuerwehrleute, Landwirte, Tänzer, Tanz- und Sportlehrer und Tätigkeiten in der Tierpflege.
Wie werde ich eingestuft, wenn ich Tätigkeiten aus A und B ausübe?
Übt die versicherte Person eine berufliche Tätigkeit nach Gefahrengruppe „A“ und „B“ aus, erfolgt die Einstufung nach „B“.
Welche Berufe sind nicht versicherbar?
Nicht versicherbar sind Stuntmen sowie Sprengpersonal, Kampfmittelräumdienst und Munitionssucher.