Die VHV Unfallversicherung entlastet Familien mit einer Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern: Verstirbt der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen, läuft der Schutz für das Kind beitragsfrei weiter. Erfahren Sie, welche Bedingungen dabei gelten und wer neuer Versicherungsnehmer wird.
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
- Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
- die Versicherung nicht gekündigt war und
- Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt folgendes:
- Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
- Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Laufzeit, kann der Unfallschutz für das versicherte Kind ohne weitere Beitragszahlung fortbestehen. Voraussetzung ist unter anderem ein bestimmtes Höchstalter bei Versicherungsbeginn, eine nicht gekündigte Versicherung und dass der Tod nicht auf Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse zurückgeht. Der Schutz läuft dann bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das Kind volljährig wird, und der gesetzliche Vertreter übernimmt die Rolle des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Wann wird die Versicherung des Kindes beitragsfrei weitergeführt?
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben, Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die Versicherung nicht gekündigt war und Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde.
Wie lange läuft die beitragsfreie Weiterführung?
Die Versicherung wird mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Wer wird nach dem Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer?
Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Gilt die Beitragsbefreiung auch bei Tod durch Kriegsereignisse?
Nein. Voraussetzung ist, dass Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde.