Die VHV Unfallversicherung übernimmt nachgewiesene Kosten für eine gewerbliche Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung, wenn die den Haushalt versorgende Person nach einem Unfall verstirbt oder vollstationär behandelt wird und ein Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist – bis zu 75 EUR je Tag und maximal 7.500 EUR je Unfallereignis.
In der VHV Unfallversicherung erstatten wir die durch Rechnung nachgewiesenen Kosten für eine gewerbetreibende Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung, wenn:
- die den Haushalt versorgende oder mitversorgende Person wegen eines Unfalles, der unter diesen Vertrag fällt, verstorben ist oder sich in notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet,
- im Haushalt der verunfallten Person mindestens ein im Verhältnis zum Versicherten unterhaltsberechtigtes Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist,
- und eine entsprechende Leistung von anderer Seite nicht erlangt worden ist.
Höhe der Kostenübernahme:
Die Kostenübernahme erfolgt bis zu 75 EUR je Tag des vollstationären Aufenthaltes, maximal jedoch 7.500 EUR je Unfallereignis.
Nachweis:
Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund eines Unfallereignisses ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Mehrere Unfallversicherungen:
Bestehen für die versicherte Person (Versicherungsnehmer, Ehegatte oder Lebenspartner) mehrere Unfallversicherungen, können Kosten für eine Haushaltshilfe/Kinderbetreuung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Gleiches gilt bei versicherten Ehegatten oder dem in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Was bedeutet das konkret?
Fällt nach einem versicherten Unfall diejenige Person aus, die sonst den Haushalt führt – weil sie verstorben ist oder im Krankenhaus vollstationär behandelt wird – und lebt im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren, kann die VHV die Kosten für eine gewerbliche Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung übernehmen. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine andere Stelle diese Leistung bereits übernommen hat und ein Rechnungsnachweis vorliegt.
Häufige Fragen
Wann werden Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung erstattet?
Wenn die den Haushalt versorgende oder mitversorgende Person wegen eines versicherten Unfalles verstorben ist oder sich in notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, im Haushalt mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist und eine entsprechende Leistung von anderer Seite nicht erlangt worden ist.
Wie hoch ist die Erstattung?
Die Kostenübernahme erfolgt bis zu 75 EUR je Tag des vollstationären Aufenthaltes, maximal jedoch 7.500 EUR je Unfallereignis.
Welcher Nachweis ist erforderlich?
Die Kosten sind durch Rechnung nachzuweisen. Zusätzlich ist die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund eines Unfallereignisses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Was gilt, wenn mehrere Unfallversicherungen bestehen?
Bestehen für die versicherte Person (Versicherungsnehmer, Ehegatte oder Lebenspartner) mehrere Unfallversicherungen, können Kosten für eine Haushaltshilfe/Kinderbetreuung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Gleiches gilt bei versicherten Ehegatten oder dem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.