Bei der VHV Unfallversicherung können Sie den Versicherungsschutz kündigen, wenn bei der versicherten Person eine dauernde Schwer- oder Schwerst-Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung oder eine Geisteskrankheit ärztlich festgestellt und durch Bescheid der Pflegekasse nachgewiesen wird. Die Kündigung wirkt rückwirkend, und der Beitrag wird erstattet.
Wird bei der versicherten Person eine
- dauernde Schwer- oder Schwerst-Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung
oder
- eine Geisteskrankheit
ärztlich festgestellt und durch Bescheid der Pflegekasse nachgewiesen, so können Sie den Versicherungsschutz rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung kündigen.
Wir erstatten den Beitrag für die betroffene Person ab dem Zeitpunkt der Feststellung, maximal jedoch für die letzten 2 Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Tritt bei der versicherten Person eine dauernde Schwer- oder Schwerst-Pflegebedürftigkeit oder eine Geisteskrankheit ein, haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zu beenden. Voraussetzung ist, dass dies ärztlich festgestellt und durch einen Bescheid der Pflegekasse nachgewiesen wird. Die Kündigung greift rückwirkend, und bereits gezahlte Beiträge werden Ihnen für einen bestimmten Zeitraum zurückerstattet.
Häufige Fragen
Wann kann ich die Unfallversicherung wegen Pflegebedürftigkeit kündigen?
Sie können kündigen, wenn bei der versicherten Person eine dauernde Schwer- oder Schwerst-Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung oder eine Geisteskrankheit ärztlich festgestellt und durch Bescheid der Pflegekasse nachgewiesen wird.
Ab wann wirkt die Kündigung?
Der Versicherungsschutz kann rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung gekündigt werden.
Welcher Nachweis ist erforderlich?
Erforderlich ist eine ärztliche Feststellung sowie der Nachweis durch einen Bescheid der Pflegekasse.
Wird der Beitrag erstattet?
Ja, der Beitrag für die betroffene Person wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung erstattet, maximal jedoch für die letzten 2 Jahre.