In der VHV Unfallversicherung wird ausschließlich für Unfallfolgen geleistet – also für Gesundheitsschädigungen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Krankheiten und Gebrechen sind nicht versichert. Wirken sie an einer Unfallfolge mit, kann die Leistung ab einem Mitwirkungsanteil von 75 % gekürzt werden. Im Tarif Exklusiv gilt zudem ein Verzicht auf diese Kürzung.
1. Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele:
- Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen.
- Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzung.
2. Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
a) Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Eine Beinverletzung hat zu einem Invaliditätsgrad von 20 % geführt. Dabei hat ein Diabetes zu 80 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt 4 %.
b) Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 75 %, nehmen wir keine Minderung vor.
In der VHV Unfallversicherung Tarif Exklusiv gilt auch Folgendes:
Verzicht auf Kürzung wegen Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen:
1. Es wird keine Leistungskürzung bei der Mitwirkung von unfallfremden Krankheiten oder Gebrechen vorgenommen.
2. Der Mitwirkungsverzicht in Höhe von 100 % gilt nicht für Personen, die an einer oder mehrerer der folgenden Krankheiten leiden:
- Multiple Sklerose,
- Parkinson,
- Glasknochenkrankheit.
Für die betroffenen Personen gilt, sofern die Erkrankung ursächlich für die Mitwirkung ist, eine Anrechnung der Mitwirkung ab 75 % gemäß Punkt 2.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind grundsätzlich nur die Folgen eines Unfalls, nicht aber Krankheiten oder Gebrechen. Wirkt eine bestehende Krankheit oder ein Gebrechen an der Unfallfolge mit, kann die Leistung entsprechend diesem Anteil verringert werden – jedoch erst, wenn der Mitwirkungsanteil eine bestimmte Höhe erreicht. Im Tarif Exklusiv wird auf diese Kürzung grundsätzlich verzichtet, wobei für einzelne genannte Erkrankungen eine Sonderregelung besteht.
Häufige Fragen
Sind Krankheiten und Gebrechen mitversichert?
Nein. Geleistet wird ausschließlich für Unfallfolgen, also für Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet.
Was zählt als Krankheit oder Gebrechen?
Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnenverkürzung.
Ab wann wird die Leistung wegen Mitwirkung gekürzt?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 75 %, wird keine Minderung vorgenommen. Entsprechend dem Mitwirkungsanteil mindert sich bei Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, bei der Todesfallleistung und anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Wie wirkt sich die Mitwirkung im Beispiel aus?
Führt eine Beinverletzung zu einem Invaliditätsgrad von 20 % und hat ein Diabetes zu 80 % mitgewirkt, beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad 4 %.
Was gilt im Tarif Exklusiv?
Im Tarif Exklusiv wird keine Leistungskürzung bei der Mitwirkung von unfallfremden Krankheiten oder Gebrechen vorgenommen. Der Mitwirkungsverzicht in Höhe von 100 % gilt nicht für Personen, die an Multipler Sklerose, Parkinson oder der Glasknochenkrankheit leiden; für sie gilt bei ursächlicher Erkrankung eine Anrechnung der Mitwirkung ab 75 %.