Die VHV Unfallversicherung übernimmt nach einem Unfall die Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze sowie für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik – bis zur vereinbarten Versicherungssumme und sofern kein Dritter erstattungspflichtig ist.
1. Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden:
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie nach einem Unfall gesucht, geborgen oder gerettet werden müssen oder ärztlich angeordnet in ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik transportiert werden, kann die Versicherung die dafür entstandenen Kosten übernehmen. Das gilt, wenn kein anderer Kostenträger dafür aufkommt. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Einsätze sind abgesichert?
Abgesichert sind Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten sowie für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Gilt der Schutz auch, wenn ein Unfall nur drohte?
Ja. Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Was gilt, wenn ein Dritter erstattungspflichtig ist?
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.