In der VHV Unfallversicherung gelten der Ausbruch bestimmter Infektionskrankheiten wie FSME, Borreliose, Malaria oder Tuberkulose sowie Schutzimpfungen, Wundinfektionen und Insektenstich-Folgen als versicherte Unfallereignisse – mit klaren Fristen für Diagnose, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität.
1. Als Unfallereignis gilt bei der VHV Unfallversicherung der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
a) Krankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden:
- FSME
- Borreliose
- Brucellose
- Enzephalitis
- Fleckfieber
- Gelbfieber
- Malaria
- Meningitis
- Pest
Der Versicherungsschutz besteht, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
b) Weitere versicherte Infektionskrankheiten:
- Cholera
- Diphterie
- Gürtelrose
- Keuchhusten
- spinale Kinderlähmung
- Masern
- Mumps
- Pfeiffersches Drüsenfieber
- Pocken/Windpocken
- Röteln
- Scharlach
- Tuberkulose
- Typhus/Paratyphus
2. Fristen für den Versicherungsschutz:
Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn stattfand.
In der VHV Unfallversicherung besteht auch dann noch Versicherungsschutz, wenn die infektionsbedingte Invalidität:
- innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall gleichgestellten Ereignis eingetreten und
- innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und
- von Ihnen innerhalb von weiteren 3 Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
Die Neubemessung des Invaliditätsgrads wird ebenso bei einer infektionsbedingten Invalidität auf 48 Monate verlängert.
3. Schutzimpfungen:
Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
4. Sonstige Infektionen:
Mitversichert sind auch sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, wenn uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde.
5. Wundinfektionen:
Als Unfallereignis gelten auch Wundinfektionen.
6. Folgen von Insektenstichen:
Als Unfallereignis gelten auch sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen).
7. Krankenhausaufenthalt zur Desensibilisierung:
Krankenhausaufenthalte, die zur Desensibilisierung nach einer allergischen Reaktion stattfinden, gelten als krankenhaustagegeldauslösender Krankenhausaufenthalt.
Was bedeutet das konkret?
Die VHV Unfallversicherung stellt bestimmte Infektionskrankheiten einem Unfall gleich. Dazu zählen Krankheiten, die etwa durch Insektenstiche oder Tierverletzungen übertragen werden, sowie eine Reihe weiterer benannter Infektionen. Auch Schutzimpfungen, Wundinfektionen und Folgen von Insektenstichen können erfasst sein. Wichtig sind dabei die genannten Fristen, innerhalb derer die Erkrankung ausbrechen, ärztlich festgestellt und die Invalidität gemeldet werden muss.
Häufige Fragen
Welche durch Insektenstiche übertragenen Krankheiten sind versichert?
Versichert sind FSME, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis und Pest, wenn sie durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden. Der Schutz besteht, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
Ab wann besteht Versicherungsschutz für den Ausbruch der Erkrankung?
Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn stattfand.
Welche Fristen gelten bei infektionsbedingter Invalidität?
Die Invalidität muss innerhalb von 3 Jahren nach dem dem Unfall gleichgestellten Ereignis eingetreten und in diesem Zeitraum von einem Arzt schriftlich festgestellt sowie innerhalb weiterer 3 Monate bei der VHV geltend gemacht worden sein. Die Neubemessung des Invaliditätsgrads wird auf 48 Monate verlängert.
Sind Schutzimpfungen mitversichert?
Ja. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Sind Folgen von Insektenstichen und Wundinfektionen abgedeckt?
Ja. Als Unfallereignis gelten auch Wundinfektionen sowie sonstige Folgen von Insektenstichen, zum Beispiel allergische Reaktionen. Krankenhausaufenthalte zur Desensibilisierung nach einer allergischen Reaktion gelten als krankenhaustagegeldauslösender Krankenhausaufenthalt.