Bei einem Umzug regelt die VHV Glasversicherung, wie der Versicherungsschutz für Glasgegenstände auf die neue Wohnung übergeht, welche Fristen bei Doppelwohnsitz, Auslandsumzug oder der Aufgabe einer Ehewohnung gelten und wann ein Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung besteht.
1. Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
2. Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von __ Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn.
4. Anzeige der neuen Wohnung
- Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstand, nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst werden.
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
- Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun.
Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
- Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Punkt 6. gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen, wandert Ihr Glasschutz grundsätzlich mit in die neue Wohnung. Für eine Übergangszeit sind sowohl die alte als auch die neue Wohnung abgesichert. Wichtig ist, dass Sie den Wohnungswechsel rechtzeitig melden und die neue Wohnfläche angeben. Ändert sich durch den Umzug der Beitrag, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht. Für besondere Fälle wie Doppelwohnsitz, Auslandsumzug oder die Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten jeweils eigene Regelungen und Fristen.
Häufige Fragen
Geht mein Glasschutz beim Umzug automatisch auf die neue Wohnung über?
Ja. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Was muss ich dem Versicherer beim Umzug mitteilen?
Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Bin ich bei einem Doppelwohnsitz in beiden Wohnungen versichert?
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von __ Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Was gilt bei einem Umzug ins Ausland?
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn sich der Beitrag durch den Umzug erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung.