In der VHV Glasversicherung wird der Beitrag jährlich zum 1. Januar an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten angepasst – maßgeblich sind die im Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes. Erfahren Sie, welche Indizes für Wohn- und Gewerberisiken gelten und welches Kündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung besteht.
Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag:
1. Anpassung an die Preisentwicklung:
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend.
Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
Maßgebliche Indizes:
- Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt.
- Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
2. Kündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung:
Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen.
Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Der Preis Ihrer Glasversicherung ist nicht starr, sondern folgt der allgemeinen Preisentwicklung bei Verglasungsarbeiten. Werden solche Arbeiten teurer oder günstiger, ändert sich einmal jährlich zum Jahresbeginn auch Ihr Beitrag – und im gleichen Zug Ihr Versicherungsschutz. Als Grundlage dienen amtliche Preisindizes des Statistischen Bundesamts, wobei für Wohn- und Gewerberisiken unterschiedliche Indizes herangezogen werden. Steigt Ihr Beitrag, dürfen Sie zum Erhöhungszeitpunkt kündigen und werden vorab darüber informiert.
Häufige Fragen
Wann wird der Beitrag angepasst?
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der Veränderung der Preisindizes.
Welcher Index gilt für mein Wohngebäude?
Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Bei einer Beitragserhöhung können Sie durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Welche Frist gilt für die Kündigung?
Sie müssen innerhalb eines Monats kündigen, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur Wahrung der Frist genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam.
Welche Werte sind für die Anpassung maßgebend?
Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.