In der VHV Glasversicherung sind bestimmte Schäden generell vom Versicherungsschutz ausgenommen: Ereignisse durch Krieg und kriegsähnliche Vorfälle, Innere Unruhen sowie Kernenergie zählen nicht dazu. Welche Schäden im Einzelnen ausgeschlossen sind, zeigt dieser Überblick.
1. Ausschluss Krieg:
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2. Ausschluss Innere Unruhen:
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
3. Ausschluss Kernenergie:
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Was bedeutet das konkret?
Die Glasversicherung schließt bestimmte Großereignisse grundsätzlich aus. Dazu gehören Schäden im Zusammenhang mit Krieg und ähnlichen Ereignissen, mit Inneren Unruhen sowie mit Kernenergie. In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz – und zwar unabhängig davon, ob weitere Ursachen bei der Schadenentstehung mitgewirkt haben.
Häufige Fragen
Sind Kriegsschäden in der Glasversicherung mitversichert?
Nein. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand sind nicht versichert.
Sind Schäden durch Innere Unruhen abgedeckt?
Nein. Schäden durch Innere Unruhen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was gilt bei Schäden durch Kernenergie?
Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen sind nicht versichert.
Spielt es eine Rolle, wenn weitere Ursachen mitgewirkt haben?
Nein. Die Ausschlüsse gelten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.