Bei der VHV Glasversicherung erhöhen bestimmte Umstände die Gefahr und wirken sich auf den Versicherungsschutz sowie die Prämie aus – etwa längerer Leerstand, ein leer stehendes Gebäude oder Änderungen an einem gewerblichen Betrieb. Wann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegt, erfahren Sie hier.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Die Wohnung ist länger als __ Tage unbewohnt.
- Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
- Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
- Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
- Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Verändern sich nach Vertragsabschluss bestimmte Gegebenheiten so, dass die Wahrscheinlichkeit oder das Ausmaß eines Schadens steigt, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Veränderungen sollten Sie dem Versicherer melden, weil sie den Versicherungsschutz und die Höhe der Prämie beeinflussen können. Typische Beispiele sind ein längeres Unbewohntsein der Wohnung, Leerstand des Gebäudes oder Änderungen rund um einen gewerblichen Betrieb am Versicherungsort.
Häufige Fragen
Was ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Das ist eine Änderung der Umstände, die die Gefahr erhöht und die dem Versicherer angezeigt werden muss – zum Beispiel längerer Leerstand oder Änderungen an einem gewerblichen Betrieb.
Welche Fälle gelten als Gefahrerhöhung?
Unter anderem: Änderung eines vor Vertragsschluss abgefragten Umstands, unbewohnte Wohnung über eine bestimmte Anzahl Tage, dauerhafter oder vorübergehender Leerstand des Gebäudes, Aufnahme oder Stilllegung eines gewerblichen Betriebs sowie Änderungen von Art und Umfang eines Betriebs, soweit Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung mitversichert ist.
Welchen Einfluss hat eine Gefahrerhöhung auf meinen Vertrag?
Eine Gefahrerhöhung kann sich auf den Versicherungsschutz auswirken und zu einer Prämienanpassung führen.
Muss ich Änderungen an einem gewerblichen Betrieb melden?
Ja. Die Aufnahme, Stilllegung sowie Änderungen von Art und Umfang eines Betriebs zählen zu den anzeigepflichtigen Fällen, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.