Bei der VHV Glasversicherung wird die Geldleistung fällig, sobald der Anspruch dem Grund und der Höhe nach feststeht – bereits nach einem Monat ist eine Abschlagszahlung möglich. Erfahren Sie, wie Verzinsung, Hemmung der Fristen und ein Aufschub der Zahlung geregelt sind.
1. Fälligkeit der Geldleistung
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Geldleistung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
b) Zinssatz
Der Zinssatz liegt im allgemeinen bei __ Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei __ Prozent und höchstens bei __ Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
3. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange:
- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Sobald feststeht, dass ein Anspruch besteht und wie hoch er ist, wird die Zahlung fällig. Bereits einen Monat nach der Schadenmeldung können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Zahlt der Versicherer nicht innerhalb eines Monats, wird die Leistung ab dem Tag der Schadenmeldung verzinst. Verzögerungen, die Sie selbst verschulden, zählen bei den Fristen nicht mit. In bestimmten Fällen – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder einem laufenden Verfahren – darf der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Häufige Fragen
Wann wird die Geldleistung fällig?
Die Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Kann ich vor der endgültigen Feststellung eine Abschlagszahlung erhalten?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens können Sie den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Ab wann wird die Geldleistung verzinst?
Die Geldleistung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen oder ein behördliches bzw. strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls noch läuft.
Was passiert, wenn ich die Verzögerung selbst verschulde?
Der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann, wird bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt.