Bei der Bauherrenhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen. Ebenso werden entsprechende Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika berücksichtigt, sofern kein europäisches oder deutsches Recht dem im Wege steht.
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur so weit und so lange, wie keine anwendbaren Sanktionen oder Embargos dem entgegenstehen. Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Auch entsprechende Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika werden berücksichtigt, allerdings nur, wenn dem keine Rechtsvorschriften der EU oder Deutschlands entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz dieser Embargobestimmung nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nicht, soweit und solange auf die Vertragsparteien direkt anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.
Werden auch Sanktionen der USA berücksichtigt?
Ja, Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika werden ebenfalls berücksichtigt, allerdings nur, soweit dem keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt diese Regelung zusätzlich zu den anderen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024