Wer bei der VHV Allgemeine Versicherung AG in der Bauherrenhaftpflicht eine Mitteilung zum Vertrag machen will, muss diese in Textform abgeben – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Nur wenn das Gesetz Schriftform verlangt oder der Vertrag es anders regelt, gilt das nicht. Solche Erklärungen und Anzeigen sollten an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gerichtet werden.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform bedeutet zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen möchten, genügt in der Regel die Textform, also zum Beispiel eine E-Mail, ein Fax oder ein Brief. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich Schriftform verlangt oder der Vertrag es anders regelt, gilt diese Erleichterung nicht. Richten Sie Ihre Mitteilung an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag, die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Gibt es Fälle, in denen die Textform nicht ausreicht?
Ja. Die Textform gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle soll ich meine Mitteilung schicken?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Ändern sich durch diese Regelung die gesetzlichen Zugangsregeln?
Nein. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024