Wer eine Bauherrenhaftpflicht bei der VHV Allgemeine Versicherung AG abschließt, muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Fall zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern – jeweils gebunden an Fristen, Formvorschriften, eine Hinweispflicht und ein Erlöschen der Rechte nach fünf bzw. zehn Jahren.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief) und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, solche Fragen in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, und zwar innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung.
Die Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt sowie von den Umständen, die das jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich nicht auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, erlöschen diese Rechte nicht.
Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Bevor der Vertrag zustande kommt, müssen Sie alle Gefahrumstände offenlegen, nach denen der Versicherer Sie in Textform gefragt hat. Fragt der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme nach, gilt die Pflicht weiterhin. Beim Abschluss durch einen Vertreter zählen Kenntnis und Arglist beider Personen. Verletzen Sie die Anzeigepflicht, kann der Versicherer unter bestimmten Fristen und Formvorschriften zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern – diese Rechte enden jedoch grundsätzlich nach fünf, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Vertragsschluss machen?
Sie müssen alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Gilt die Anzeigepflicht auch nach meiner Vertragserklärung?
Ja. Stellt der Versicherer solche Fragen in Textform nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor der Vertragsannahme, besteht die Anzeigepflicht weiterhin.
Was passiert, wenn ein Vertreter den Vertrag für mich abschließt?
Dann werden sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers berücksichtigt.
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers auf Rücktritt oder Kündigung?
Sie erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind, erlöschen sie nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024