Bei der Bauherrenhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG sind bei Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe sämtliche Personen mitversichert, die bei den Bauarbeiten mithelfen: Ihre gesetzliche Haftpflicht für Schäden während der Bauausführung ist abgedeckt, ebenso bestimmte Haftpflichtansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang. Nicht versichert bleiben dagegen Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, weil sie vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Ist Versicherungsschutz für die Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe vereinbart, gilt Folgendes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Personen, die mit den Bauarbeiten beschäftigt sind. Der Schutz gilt für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen:
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Bauarbeiten in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe erbracht werden, sind alle mithelfenden Personen mit ihrer gesetzlichen Haftpflicht für Schäden während der Bauausführung geschützt. Zusätzlich sind bestimmte Ansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang eingeschlossen. Ansprüche, die nur deshalb entstehen, weil sie vertraglich zugesagt oder vereinbart wurden und damit über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sind hingegen nicht versichert.
Häufige Fragen
Wer ist bei Bauausführung in Eigenleistung mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Welche Ansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang sind eingeschlossen?
Mitversichert sind Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Sind vertraglich zugesagte Ansprüche versichert?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024