Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen beseitigen und jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden. Wer eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine fristlose Kündigung oder eine gekürzte oder ganz entfallende Leistung – zugleich sind Nachweismöglichkeiten und Weisungen des Versicherers klar geregelt.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Außerdem hat er Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt und alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen ihn wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat bestimmte Pflichten, sowohl vor als auch nach einem Schadensfall. Dazu gehört, gefährliche Zustände auf Verlangen zu beseitigen, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche zu melden, Schäden möglichst gering zu halten und den Versicherer bei der Regulierung zu unterstützen. Werden diese Pflichten verletzt, kann das eine fristlose Kündigung oder eine gekürzte bzw. ganz entfallende Leistung zur Folge haben. Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche jedoch behalten, wenn er nachweist, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder die Verletzung folgenlos war – außer bei Arglist.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden bei der Grundbesitzerhaftpflicht melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Vor Eintritt des Versicherungsfalls kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung außerdem zur fristlosen Kündigung führen.
Kann ich meinen Leistungsanspruch trotz Obliegenheitsverletzung behalten?
Ja, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, oder dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für die Leistung des Versicherers ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Wer führt bei einer Klage das Verfahren – ich oder der Versicherer?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht, muss er die Führung des Verfahrens dem Versicherer überlassen. Der Versicherer beauftragt in seinem Namen einen Rechtsanwalt, dem der Versicherungsnehmer Vollmacht, Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben muss.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024