Die VHV Allgemeine Versicherung AG schützt in der Grundbesitzerhaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Heizöltanks für Gewässerschäden, die durch die Lagerung und Verwendung der gelagerten Stoffe entstehen. Nicht mitversichert sind Schäden an der Anlage selbst sowie Schäden, die auf Kriegsereignissen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, hoheitlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt durch elementare Naturkräfte beruhen.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Heizöltanks zur Lagerung und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder illegalem Streik
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer als Inhaber von Heizöltanks für Schäden aus der Lagerung und Verwendung der gelagerten Stoffe einstehen muss. Schäden an der Anlage selbst sind dabei nicht mitversichert. Ebenso besteht kein Schutz für Schäden, die auf Krieg, Aufruhr, Unruhen, Streik, hoheitlichen Maßnahmen oder auf höherer Gewalt durch elementare Naturkräfte beruhen.
Häufige Fragen
Welche Haftpflicht ist bei Gewässerschäden durch Heizöltanks abgedeckt?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Heizöltanks zur Lagerung und aus der Verwendung der gelagerten Stoffe, und zwar für unmittelbare oder mittelbare Folgen.
Sind Schäden an der Heizöltankanlage selbst mitversichert?
Nein, Schäden an der Anlage selbst bleiben ausgeschlossen.
Gilt der Schutz auch bei Krieg, Streik oder höherer Gewalt?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024