Die Grundbesitzerhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG greift, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens auf Schadensersatz in Anspruch nimmt – Voraussetzung ist ein während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenes Schadensereignis und eine gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts. Nicht abgedeckt sind reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen und Haftungen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurden.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Schadensereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Das Schadensereignis hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Die Inanspruchnahme erfolgt aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung leistet, wenn während der Laufzeit ein Schadensereignis eintritt, das zu einem Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden führt, und ein Dritter den Versicherungsnehmer deshalb auf Basis der gesetzlichen Haftpflicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen – etwa Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung – sind nicht mitversichert. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz überhaupt?
Der Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadensereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat, und der Versicherungsnehmer deshalb von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Schadensursache an?
Nein. Maßgeblich ist das Schadensereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus der Vertragserfüllung mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, wegen Nutzungsausfalls, ausbleibenden Erfolgs, vergeblicher Aufwendungen, Verzögerung der Leistung sowie andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was gilt für vertraglich zugesagte Haftungen?
Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024