Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG unterliegen die Versicherungsbeiträge einer jährlichen Beitragsangleichung, die ein unabhängiger Treuhänder anhand der durchschnittlichen Schadenszahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer ermittelt. Ausgenommen sind Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme, während Mindestbeiträge stets angeglichen werden; die neuen Beiträge werden mit den ab dem 1. Juli fälligen Beiträgen wirksam.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgebeitrag anzupassen.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich jährlich nach oben oder unten verändern. Grundlage ist die durchschnittliche Schadensentwicklung aller Haftpflichtversicherer, die ein unabhängiger Treuhänder berechnet und auf eine durch fünf teilbare Zahl abrundet. Steigt der Durchschnitt, darf der Versicherer den Beitrag erhöhen; sinkt er, muss er ihn senken. Für nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnete Beiträge gilt die Angleichung nicht, für Mindestbeiträge dagegen immer.
Häufige Fragen
Werden alle Beiträge in der Grundbesitzerhaftpflicht angeglichen?
Nein. Beiträge, die nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, unterliegen keiner Beitragsangleichung. Mindestbeiträge werden dagegen unabhängig von der Art der Berechnung immer angeglichen.
Wer entscheidet über die Höhe der Beitragsangleichung?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer verändert hat. Diesen Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Kann der Beitrag durch die Angleichung auch sinken?
Ja. Bei einer Verminderung des Schadensdurchschnitts ist der Versicherer verpflichtet, den Folgebeitrag zu senken. Bei einer Erhöhung ist er berechtigt, ihn anzuheben.
Ab wann gilt der angeglichene Beitrag?
Die Angleichung wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024