Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift, einen neuen Namen oder eine verlegte gewerbliche Niederlassung nicht mit, reicht für Willenserklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen in der Regel in Textform erfolgen, also etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer eine Willenserklärung wirksam per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift senden. Diese Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn eine gewerbliche Niederlassung verlegt und dies nicht angezeigt wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag übermitteln?
Grundsätzlich in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag eine abweichende Regelung enthält.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adress- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Bei nicht angezeigter Namensänderung gilt dies entsprechend.
Gilt diese Regelung auch, wenn ich meine gewerbliche Niederlassung verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer nicht angezeigten Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024