Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, und mehrere zusammenhängende Schäden gelten als ein Serienschaden. Der Text erklärt außerdem, wie eine vereinbarte Selbstbeteiligung angerechnet wird, dass Kosten die Versicherungssumme nicht mindern und wie Rentenzahlungen anteilig erstattet werden, wenn ihr Kapitalwert die Versicherungssumme übersteigt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten, wenn die Versicherungsfälle beruhen auf:
- derselben Ursache,
- gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung der Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Versicherungssummen bleibt davon unberührt.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme – auch wenn mehrere Personen mitversichert sind. Mehrere Schäden mit gleicher oder zusammenhängender Ursache werden als ein einziger Serienschaden behandelt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie im Schadenfall abgezogen; Kosten mindern die Versicherungssumme jedoch nicht. Bei Rentenzahlungen und bei Prozesskosten erstattet der Versicherer anteilig, wenn die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.
Häufige Fragen
Wie hoch zahlt der Versicherer bei einem einzelnen Schaden maximal?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch, wenn der Versicherungsschutz mehrere entschädigungspflichtige Personen umfasst.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Eintrittszeitpunkt gilt der des ersten dieser Fälle.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem festgelegten Betrag. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag dieser Ansprüche abgezogen. Auch bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung bleibt der Versicherer zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Werden Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Nein, die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Ansprüche die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024