Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG ist geregelt, dass die genannten Fahrzeuge nur von berechtigten Fahrern mit der nötigen Fahrerlaubnis genutzt werden dürfen, wobei auch im Ausland eintretende Schäden mitversichert sind, wenn sie auf das inländische Gebäude oder Grundstück zurückzuführen sind; ebenso schützt sie bei reinen Vermögensschäden mit klar benannten Ausnahmen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich dann, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
- aus Reiseveranstaltungen.
Was bedeutet das konkret?
Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von Personen genutzt werden, die dazu berechtigt sind und – auf öffentlichen Wegen – die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen; der Versicherungsnehmer muss dies sicherstellen. Schäden, die im Ausland eintreten, sind nur versichert, wenn sie auf das inländische Gebäude oder Grundstück zurückgehen, und die Zahlung erfolgt in Euro. Zusätzlich sind reine Vermögensschäden mitversichert, die nicht aus Personen- oder Sachschäden entstehen, wobei bestimmte Tätigkeiten und Geschäfte ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Wer darf die versicherten Fahrzeuge steuern?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen muss der Fahrer zudem die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass beide Bedingungen eingehalten werden.
Sind Schäden versichert, die im Ausland passieren?
Ja, aber ausschließlich dann, wenn der Versicherungsfall auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen ist. Mitversichert sind dabei auch Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen erfolgen in Euro.
Was ist bei reinen Vermögensschäden abgedeckt?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Bestimmte Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen, etwa aus hergestellten oder gelieferten Sachen, aus planender oder beratender Tätigkeit, aus Vermittlungsgeschäften, Auskunftserteilung, Übersetzung oder Reiseveranstaltungen.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer die Pflichten zum Fahrzeuggebrauch verletzt?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024