Wann die VHV Allgemeine Versicherung AG in der Grundbesitzerhaftpflicht bei einem geschädigten Versicherungsnehmer einspringt, hängt an klaren Voraussetzungen: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich, einen Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis festgestellt sein, der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn müssen an den Versicherer abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Forderung ist festgestellt worden. Das gilt, wenn sie durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder einen Vollstreckungsbescheid vor einem ordentlichen Gericht in einem der folgenden Staaten festgestellt wurde:
- Bundesrepublik Deutschland
- ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
- Großbritannien
Ebenso reicht ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers, das vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde.
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Zudem muss der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig sein. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Weiterhin müssen an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer zahlt, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen. Die Forderung muss durch ein Gericht in bestimmten Staaten festgestellt oder durch ein notarielles Schuldanerkenntnis belegt sein. Außerdem muss nachgewiesen sein, dass der Schädiger nicht zahlen kann, etwa weil die Zwangsvollstreckung erfolglos oder aussichtslos war oder ein Insolvenzverfahren nicht zum Erfolg führte. Schließlich müssen die Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen zahlt der Versicherer überhaupt?
Nur wenn die Forderung durch ein Urteil, einen Vergleich, einen Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis festgestellt ist, der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen ihn in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss die Forderung festgestellt worden sein?
In Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder Großbritannien – entweder durch ein Gericht oder durch ein notarielles Schuldanerkenntnis vor einem Notar eines dieser Staaten.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat) oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Sind Anerkenntnis- und Versäumnisurteile für den Versicherer bindend?
Solche Titel binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne diesen Titel bestanden hätte.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024