Wie sich die Ammerländer Versicherung VVaG im Rahmen ihrer Hausratversicherung auflösen ließe, ist an strenge Bedingungen geknüpft: Über die Auflösung entscheidet allein eine eigens einberufene Mitgliedervertreterversammlung, ein Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Mitgliedervertreter kommen, und der Verein gilt erst als aufgelöst, wenn drei Viertel der Erschienenen zustimmen und die Aufsichtsbehörde genehmigt. Zugleich kann eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen beschlossen werden; bestehende Versicherungsverträge erlöschen andernfalls vier Wochen nach Bekanntgabe des genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreterversammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliedervertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt werden.
Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliedervertreterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliedervertreterversammlung einzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsverträge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Was bedeutet das konkret?
Über die Auflösung des Vereins darf nur eine speziell dafür einberufene Mitgliedervertreterversammlung entscheiden, worauf schon in der Einladung hingewiesen werden muss. Der Antrag dazu muss entweder einstimmig vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Mitgliedervertreter kommen, und die Versammlung ist grundsätzlich nur bei Anwesenheit von drei Vierteln der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Der Verein gilt erst als aufgelöst, wenn drei Viertel der Erschienenen zustimmen und die Aufsichtsbehörde genehmigt hat; dabei kann zugleich eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen beschlossen werden. Erfolgt keine Bestandsübertragung, enden die Versicherungsverträge vier Wochen nach Bekanntgabe des genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Häufige Fragen
Wer kann einen Antrag auf Auflösung des Vereins stellen?
Der Auflösungsantrag muss entweder einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt werden.
Wann gilt der Verein als aufgelöst?
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat.
Was passiert, wenn die Versammlung nicht beschlussfähig ist?
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, weil nicht 3/4 der Mitgliedervertreter anwesend sind, muss binnen vier Wochen eine neue Mitgliedervertreterversammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig.
Was geschieht mit den Versicherungsverträgen bei einer Auflösung?
Wenn keine Bestandsübertragung erfolgt, erlöschen die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsverträge vier Wochen nach Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basic 2022