Bei der Ammerländer Versicherung VVaG und ihrer Hausratabsicherung benötigen Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufnahme neuer Versicherungszweige eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen in der Mitgliedervertreterversammlung, während der Aufsichtsrat reine Fassungsänderungen und von der Aufsichtsbehörde verlangte Anpassungen selbst vornehmen darf.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Aufnahme neuer Versicherungszweige benötigen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Der Aufsichtsrat ist außerdem ermächtigt, Änderungen zu entsprechen, die die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt.
Was bedeutet das konkret?
Um die Satzung zu ändern oder einen neuen Versicherungszweig aufzunehmen, muss die Mitgliedervertreterversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen zustimmen. Rein sprachliche Anpassungen der Fassung darf der Aufsichtsrat allein vornehmen. Verlangt die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung noch Änderungen, darf der Aufsichtsrat diesen ebenfalls entsprechen.
Häufige Fragen
Welche Mehrheit ist für eine Satzungsänderung nötig?
Es ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung erforderlich.
Gilt die Zwei-Drittel-Mehrheit auch für neue Versicherungszweige?
Ja, auch die Aufnahme neuer Versicherungszweige erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung.
Darf der Aufsichtsrat die Satzung ohne die Mitgliedervertreterversammlung ändern?
Ja, der Aufsichtsrat darf Änderungen vornehmen, die nur die Fassung betreffen. Zudem darf er Änderungen entsprechen, die die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basic 2022