Bei der VHV Hausratversicherung werden Aufwendungen ersetzt, die Versicherte zur Abwendung oder Minderung eines Schadens für geboten halten durften oder auf Weisung des Versicherers vornehmen. Erfahren Sie, welche Kosten erstattet werden, welche Grenzen gelten und wann kein Anspruch besteht.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich.
- Die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind:
- Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder bereits eingetreten ist, dürfen Sie Maßnahmen ergreifen, um ihn zu verhindern oder in Grenzen zu halten. Die Kosten dafür trägt die Versicherung – selbst dann, wenn Ihr Versuch am Ende nicht erfolgreich war, sofern Sie ihn nach den Umständen für geboten halten durften oder auf Weisung des Versicherers gehandelt haben. Handelt es sich dagegen um einen erst unmittelbar bevorstehenden Schaden, kommt es zusätzlich darauf an, dass die Maßnahmen im Nachhinein betrachtet verhältnismäßig und erfolgreich waren – es sei denn, der Versicherer hat sie angewiesen. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Maßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Was gilt bei einem erst bevorstehenden Versicherungsfall?
Bei Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls leistet der Versicherer nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für die Kosten verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Kosten der Feuerwehr übernommen?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.