Wenn ein Kind aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und erstmals einen eigenen Haushalt gründet, besteht in der VHV Hausratversicherung auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz – begrenzt auf maximal 30.000 Euro und zeitlich befristet. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen für diesen Vorsorgeschutz gelten und wann er endet.
Bei Auszug von Kindern aus der gemeinsamen Wohnung und Gründung eines eigenen Haushaltes gilt Folgendes:
- Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.
- Dieser Vorsorgeschutz ist auf eine Entschädigungssumme von maximal 30.000 Euro begrenzt.
- Dieser Vorsorgeschutz erlischt drei Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Haushaltsgründung erfolgte.
- Die Entschädigungsgrenzen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten unverändert.
Was bedeutet das konkret?
Zieht ein bislang im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind aus und richtet sich zum ersten Mal eine eigene Wohnung in Deutschland ein, ist dieser neue Haushalt vorübergehend mitversichert. Dieser Vorsorgeschutz greift, solange keine andere Versicherung dafür einsteht, ist auf einen Höchstbetrag begrenzt und läuft nach einer festgelegten Frist automatisch aus.
Häufige Fragen
Ist mein Kind nach dem Auszug weiterhin über meine Hausratversicherung geschützt?
Ja. Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder erstmalig einen eigenen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz – sofern nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann.
Bis zu welcher Summe ist der neue Haushalt versichert?
Dieser Vorsorgeschutz ist auf eine Entschädigungssumme von maximal 30.000 Euro begrenzt.
Wie lange gilt dieser Vorsorgeschutz?
Der Vorsorgeschutz erlischt drei Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Haushaltsgründung erfolgte.
Gilt der Schutz auch bei einem Umzug ins Ausland?
Der Versicherungsschutz besteht bei erstmaliger Gründung eines eigenen Haushaltes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Ändern sich die Entschädigungsgrenzen durch diesen Vorsorgeschutz?
Nein. Die Entschädigungsgrenzen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten unverändert.