Nach einem erheblichen Schaden übernimmt die VHV Hausratversicherung die Kosten einer psychologischen Erstbetreuung und Behandlung durch zertifizierte Ärzte oder Therapeuten – bei einem Schaden über 10.000 Euro, mit bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall und für längstens ein Jahr ab Behandlungsbeginn.
Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine Erstbetreuung und Behandlung auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatik durch ausgebildete und zertifizierte Ärzte oder Therapeuten wegen eines erheblichen Versicherungsfalls, soweit diese Kosten nicht anderweitig erstattet werden.
Die Übernahme der Kosten muss vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bis spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beim Versicherer beantragt werden.
Wann ein Versicherungsfall erheblich ist:
- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der versicherte Schaden voraussichtlich 10.000 Euro übersteigt.
Umfang und Grenzen der Kostenübernahme:
- Die Kosten werden längstens für ein Jahr ab Beginn der Behandlung übernommen.
- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf die Kosten von Behandlungen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls begonnen haben bzw. beantragt oder vereinbart waren.
- Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein größerer Schaden Sie seelisch belastet, kann die Hausratversicherung eine psychologische Erstbetreuung und Behandlung unterstützen. Voraussetzung ist, dass der Schaden eine bestimmte Höhe übersteigt, die Behandlung durch qualifizierte Fachleute erfolgt und die Kostenübernahme rechtzeitig beantragt wird. Die Leistung ist zeitlich und der Höhe nach begrenzt.
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenhöhe gilt ein Versicherungsfall als erheblich?
Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der versicherte Schaden voraussichtlich 10.000 Euro übersteigt.
Wie hoch ist die maximale Erstattung?
Je Versicherungsfall werden maximal 5.000 Euro ersetzt.
Bis wann muss die Kostenübernahme beantragt werden?
Die Übernahme der Kosten muss vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bis spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beim Versicherer beantragt werden.
Wie lange werden die Behandlungskosten übernommen?
Die Kosten werden längstens für ein Jahr ab Beginn der Behandlung übernommen.
Sind bereits laufende Behandlungen mitversichert?
Nein. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf die Kosten von Behandlungen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls begonnen haben bzw. beantragt oder vereinbart waren.