Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der VHV Hausratversicherung verjähren in drei Jahren – wann diese Frist beginnt, wie eine Schadenanmeldung die Berechnung beeinflusst und welche gesetzlichen Regeln ergänzend gelten, erfahren Sie hier kompakt und verständlich.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Nach einer bestimmten Zeit können Ansprüche aus dem Vertrag nicht mehr durchgesetzt werden – sie sind dann verjährt. Für die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt hier eine Frist von drei Jahren. Diese Frist beginnt nicht sofort mit dem Ereignis, sondern erst zum Ende des jeweiligen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen weiß. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie lange verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch angemeldet habe?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Textform bedeutet zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Was gilt für alle übrigen Fälle der Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.